Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Am 20. März 2025 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und C.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 2) wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung sowie Drohung zum Nachteil von D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei damit nicht einverstan- den und erhebe Beschwerde. Gleichzeitig bat sie für die Begründung ihrer «Ein- sprache» um eine Fristverlängerung von 20 Tagen. Mit Verfügung des Verfahrens- leiters der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) vom 14. Mai 2025 wurde der Antrag der Be- schwerdeführerin auf Fristverlängerung abgewiesen und ihr wurde eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung gesetzt, um sich zum weiteren Vorgehen zu äussern bzw. die allfällig von ihr beabsichtigen nächsten prozessualen Schritte vor- zunehmen. Zudem wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund des ak- tuellen Aktenstands entschieden werde, falls innert gesetzter Frist keine Eingabe eingehe. Mit E-Mail der Beschwerdekammer vom 15. Mai 2025 wurde die Be- schwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre sieben E-Mails an die Strafabtei- lung des Obergerichts des Kantons Bern unbeachtet bleiben. Am 27. Mai 2025 gingen insgesamt drei Eingaben der Beschwerdeführerin bei der Beschwerde- kammer ein (Postaufgabe: 26. Mai 2025). In ihrer ersten Eingabe «Gesuch um Wiederherstellung der Frist und Einreichung der begründeten Beschwerde» vom
25. Mai 2025 beantragte die Beschwerdeführerin, dass der Fall zur Durchführung des ordentlichen Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei. In den anderen zwei Eingaben erfolgten Ergänzungen dazu (teilweise handschriftlich angebrachte Bemerkungen auf der angefochtenen Verfügung und den Einvernah- meprotokollen der Beschuldigten). Am 11. Juni 2025 und am 13. Juni 2025 gingen zwei weitere (undatierte) Eingaben der Beschwerdeführerin ein, wovon mit Verfü- gungen vom 16. und 18. Juni 2025 Kenntnis genommen und gegeben wurde. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wurde den Beschuldigten und der Generalstaatsan- waltschaft darüber hinaus Gelegenheit gegeben, innert einer Frist von 20 Tagen eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Die Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, reichten am 21. Juli 2025 eine Stellungnahme ein. Von diesen beiden Eingaben wurde den Parteien mit Verfügung vom 22. Juli 2025 Kenntnis gegeben. Gleichzeitig teilte die Verfahrensleitung mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird und abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen sind. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin Schlussbemerkungen ein, von welchen den Partei- en mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 Kenntnis gegeben wurde. Am 6. Februar 2026 reichte die Beschwerdeführerin weitere abschliessende Bemerkungen ein.
3
E. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessord- nung [SR 312.0; StPO], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Be- schwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Nichtan- handnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betrof- fen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Unabhän- gig von der sogleich zu prüfenden Frage der Wiederherstellung der Beschwerde- frist gilt es festzuhalten, dass die Eingabe vom 8. Mai 2025 frist- und (als Laienbe- schwerde knapp) formgültig ist, weshalb auf diese einzutreten ist.
E. 2.2 Mit Eingabe vom 25. Mai 2025 stellte die Beschwerdeführerin implizit ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist, nachdem ihr von der Beschwerde- kammer im Zusammenhang mit dem abgewiesenen Antrag um Fristverlängerung zur weiteren Beschwerdebegründung mit Verfügung vom 14. Mai 2025 eine zehntägige Frist angesetzt wurde, um sich zum weiteren Vorgehen zu äussern.
E. 2.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass ihr diverse Anwältinnen und Anwälte, die sie für eine Rechtsvertretung in vorliegendem Verfahren kontak- tiert hatte, (zum Teil kurzfristig) abgesagt hätten und ihre Kontaktmöglichkeiten aufgrund technischer Probleme mit ihrem Handy im Zeitraum um den 1. Mai 2025 herum eingeschränkt gewesen seien. Weiter habe sie gesundheitliche Probleme und in der fraglichen Zeit diverse Arzttermine wahrnehmen müssen.
E. 2.2.2 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und uner- setzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Ver- schulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei wel- cher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).
E. 2.2.3 Vorab stellt sich vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin mit der Einga- be vom 8. Mai 2025 bereits fristgerecht und formgültig – jedoch nicht in der von ihr gewünschten Begründungsdichte – Beschwerde einreichen konnte, die Frage, ob ihr überhaupt ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust i.S.v. Art. 94 StPO droht, was eine formelle Voraussetzung der Fristwiederherstellung bildet. Die Frage kann letztlich offenbleiben, da die von der Beschwerdeführerin angeführten Grün- de, welche ihr eine weitere Begründung ihrer Beschwerde innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von 10 Tagen verunmöglicht haben sollen, nicht ausreichen, um eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu rechtfertigen. In Lehre und Recht- sprechung wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situa- tion unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen. Verlangt ist klare Schuldlosigkeit; jedes noch so geringfügige
4 Verschulden schliesst die Wiederherstellung aus, wobei beim Verpassen gesetzli- cher Fristen strengere Anforderungen zu stellen sind (RIEDO, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 35 zu Art. 94 StPO; BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.3). Weder Schwierigkeiten bei der Anwaltssuche noch Probleme im Mobil- funkbereich oder die angeführten gesundheitlichen Probleme vermögen vorliegend jegliches Verschulden am Verpassen der Beschwerdefrist auszuschliessen, zumal diese Vorbringen unbelegt geblieben sind. Dies gilt umso mehr, als die Beschwer- deführerin, wie bereits mehrfach erwähnt, frist- und formgültig eine (Laien-) Beschwerde eingereicht und damit bereits den faktischen Beweis der Möglichkeit, innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist tätig zu werden, erbracht hat. Dies im Übri- gen, nachdem sie – ebenfalls innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist – bei der Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten eingesehen hatte.
E. 2.2.4 Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist nach dem Gesagten abzuweisen. Damit sind die materiellen Ausführungen der Beschwerdeführerin in den Eingaben vom 25. Mai 2025 sowie in den weiteren undatierten Eingaben, wel- che am 11. und 13. Juni 2025 bei der Beschwerdekammer eingingen, als verspätet zu qualifizieren und bleiben im Beschwerdeverfahren unbeachtet. Der vorliegende Beschluss behandelt damit einzig die bereits mit Eingabe vom 8. Mai 2025 vorge- brachten Punkte.
E. 2.3 Unter formellen Gesichtspunkten erfordert schliesslich genauerer Betrachtung, ob die Stellungnahme der Beschuldigten vom 21. Juli 2025 sowie die Schlussbemer- kungen der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2025 und vom 6. Februar 2026 fristgerecht erfolgt sind.
E. 2.3.1 Fristen sind eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Die Mitteilungen der Strafbehörde ergehen in Schriftform und die Zustellung derselben erfolgen normalerweise durch einge- schriebene Postsendung (Art. 85 Abs. 1 und 2 StPO). Die Zustellung gilt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO).
E. 2.3.2 Den Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 16. Juni 2025 eine Frist von 20 Ta- gen ab Zustellung der Verfügung zur Stellungnahme gesetzt. Den Sendungsnach- verfolgungen dieser Verfügung lässt sich entnehmen, dass diese am 18. Juni 2025 beiden Beschuldigten zur Abholung gemeldet wurde, womit nach der Zustellfiktion die Verfügung am 25. Juni 2025 als zugestellt gilt. Dass die Beschuldigten vorlie- gend bei der Post die Abholfrist verlängern liessen und die Verfügung am 2. Juli 2025 innert der verlängerten Frist abholten, ändert daran nichts. Es entspricht kon- stanter bundesgerichtlicher Praxis, dass die siebentägige Frist von Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO unabhängig davon gilt, wie lange eine Sendung gemäss den Abma- chungen einer Partei mit der Post abgeholt werden kann (vgl. BGE 141 II 429 E.
5
E. 2.3.3 Mangels gesetzlicher oder richterlich angesetzter Frist gelten die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2025 und vom 6. Februar 2026 grundsätzlich als rechtzeitig, zumal Parteien der Verfahrensleitung vorbehältlich besonderer ge- setzlicher Bestimmungen jederzeit Eingaben machen können (Art. 109 Abs. 1 StPO). Indessen geht die Eingabe vom 5. Oktober 2025 an der Sache vorbei. So sind die unter Ziff. 1 und 2 aufgeführten Punkte für die vorliegende Beurteilung of- fensichtlich ohne Relevanz, ist die Beschwerdekammer hinsichtlich des unter Ziff. 3 geschilderten Anliegens unzuständig, ist die Opfermeldung bereits erfolgt und die Beschwerdeführerin durch die Polizei aufgeklärt (vgl. Ziff. 4) und wird mit dem unter Ziff. 5 Ausgeführten nach Ablauf der gesetzlichen Frist eine nicht zu berücksichti- gende Ergänzung der Beschwerde vorgenommen. Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen in der Eingabe vom 6. Februar 2026, welche ebenfalls eine nach Ab- lauf der gesetzlichen Frist erfolgte und damit nicht zu berücksichtigende Beschwer- deergänzung darstellen.
E. 3 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss eine Verletzung ihrer Parteirechte gel- tend, da die Polizei die Beschuldigten ohne ihre Anwesenheit einvernommen habe, obwohl sie im Strafantragsformular erklärt habe, an Einvernahmen und anderen Beweiserhebungen teilnehmen zu wollen. Weiter habe die Polizei mit der Einver- nahme der Beschuldigten nicht bis zum Umzug der Beschwerdeführerin zugewar- tet. Vorab hat die Beschwerdeführerin keinen gesetzlichen Anspruch auf Verschiebung einer polizeilichen Einvernahme, nur weil das nachbarschaftliche Verhältnis zwi- schen den Parteien noch besteht. Bereits aus dem Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO ergibt sich für die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Per- sonen Fragen zu stellen. Im Umkehrschluss heisst das nichts anderes, als dass den Parteien im polizeilichen Ermittlungsverfahren keine Teilnahmerechte zustehen (vgl. auch GALELLA/RHYNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 31 zu Art. 306 StPO). Vorliegend hatte die Polizei die Beschuldigten am 25. Februar 2025 im Rahmen ihres selbständigen Ermittlungs- verfahrens einvernommen, womit die fehlende Teilnahme der Beschwerdeführerin an diesen Einvernahmen keine Verletzung ihrer Parteirechte darstellt.
E. 3.1 und 134 V 49 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2020 vom 1. April 2020 E. 4). Das Wirksamwerden der Fiktion kann nicht durch eine Verlängerung der Abhol- frist bzw. einen Postrückbehaltungsauftrag verhindert werden (BGE 134 V 49 E. 5). Vorbehalten bleiben besondere Vertrauensschutzsituationen (BGE 127 I 31 E. 3b/bb), die hier nicht vorliegen. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 haben die Beschul- digten die Frist zur Stellungnahme verpasst, so dass auch diese Ausführungen im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt bleiben.
E. 4 Aufgrund der Verfahrensakten ergibt sich folgender Sachverhalt: Unbestritten ist, dass es sich bei den Beschuldigten und der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Vorfalls um Mietende in demselben Wohngebäude an der E.________ (Strasse) in F.________ (Ortschaft) handelte. Am Vormittag des 3. Oktobers 2024 hatte die Beschwerdeführerin an der Haustüre der Beschuldigten geklingelt, worauf es zu ei-
6 ner Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschuldigten gekommen war. Den Ablauf dieser Auseinandersetzung betreffend, gehen die Dar- stellungen der Parteien jedoch weit auseinander.
E. 5 Die Staatsanwaltschaft verzichtet gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (Bst. a). Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei of- fensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Ver- dacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den ei- genen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Mög- lichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2021 vom
10. Januar 2022 E. 3.1).
E. 6.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die verfügte Nichtanhandnahme des Verfahrens wie folgt (S. 3 f. der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2025): Im vorliegenden Fall liegt aus folgenden Gründen kein Tatsachenfundament vor, welches zu einer Eröffnung einer Strafuntersuchung im Sinne von Art. 309 Abs. 1 StPO führen kann: Es ist hier von ei- ner klassischen Aussage-gegen-Aussage-Situation auszugehen. Dienliche objektive Beweismittel, welche die Darlegungen der Beteiligten zu untermauern oder zu entkräften vermöchten, sind keine gegeben und auch nicht durch ergänzende Ermittlungen erhebbar. Vor diesem Hintergrund werden sich die angeblich strafrechtlich relevanten Taten der Beschuldigten mit äusserst hoher Wahrschein- lichkeit strafprozessual nie beweisen lassen. Die Privatklägerin konnte schlicht keine tatsächlich glaubhaften Ausführungen zum mutmasslichen Lebenssachverhalt tätigen. Des Weiteren ist sie in den Systemen der Kantonspolizei Bern offenbar unter dem Einsatzstichwort «verirrte / verwirrte Per- son» bestens bekannt. Die Kantonspolizei hatte sich bereits des Öftern mit ihr zu beschäftigen. Oft höre sie Geräusche aus Wänden heraus, welche gemäss der Kantonspolizei Bern schlicht und ergrei- fend nicht existierten; durch die ausrückende Polizei seien nie Geräusche gehört worden. Die Privat- klägerin erfinde oft unglaubliche Geschichten, mit welchen sie sich an die Polizei wende. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die vorliegende Sache als absolut unglaubwürdig und mithin typisch für die Privatklägerin. Des Weiteren kann der Tathergang, welcher die Privatklägerin schilder- te, mit dem Verletzungsbild nicht übereinstimmen: Wäre sie mit einer Pfanne dermassen geschlagen
7 worden, wie sie schildert, so hätte sie ein deutlicheres Verletzungsbild vorgewiesen als jenes, wel- ches durch den Arzt dokumentiert worden ist. Ihre Aussagen zeichnen sich zudem auch anderweitig durch klare Anzeichen von stark aggravierenden Beschreibungen aus. Im Weiteren stimmt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ebenso der geschilderte zeitliche Ablauf nicht mit der Wirklichkeit überein: Hätte die Beschuldigte 1 die Pfanne ein erstes Mal gegen die Privatklägerin geworfen, nicht getroffen, die Pfanne erneut geholt und wieder geworfen, so hätte die Privatklägerin längst die Möglichkeit ge- habt, in den Lift zu flüchten und zu ihrer Wohnung hochzufahren; ganz zu schweigen, dass die Be- schuldigte 1, welche ebenfalls bald 70 Jahre alt ist, die geworfene Pfanne ein zweites Mal hätte holen können, um dann mit der Pfanne in den Lift zur Privatklägerin zu gehen, um diese dort mit der Pfanne zu schlagen. Die Kantonspolizei Bern nahm ferner mit dem Vermieter der Liegenschaft, Herrn G.________, Kontakt auf. Dieser habe bestätigt, dass die Privatklägerin wohl psychisch auffällig sei und deswegen schon des Öftern für Probleme an der E.________ (Strasse) gesorgt habe. Herr G.________ sei inzwischen so weit, dass er der Privatklägerin angeboten habe, ohne jegliche Kündi- gungsfrist die Wohnung zu verlassen. Insgesamt betrachtet kann freilich nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigten die – sich im Übrigen offenbar psychisch in einem fragilen Zustand befindende – Pri- vatklägerin tätlich angegangen bzw. in tatbestandsmässiger Weise «bedroht» haben: Indes wird sich dieser Vorwurf in einem strafrechtlichen Verfahren nicht beweisen lassen. Entweder kann es nämlich eine andere Person gewesen sein, welche die Privatklägerin tätlich angegangen hat, oder sie hat sich die aktenkundigen oberflächlichen Hautverletzungen selber zugefügt, indem sie sich etwa gestossen oder gekratzt hat.
E. 6.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an. Die Beschwerdeführerin legt – soweit ihre Eingaben im Beschwerdeverfahren Beachtung finden (E. 2.2.4 oben) – nicht dar, inwiefern die staatsanwaltschaftlichen Schlussfolgerungen, welche zur Nichtanhandnahme des Verfahrens führten, falsch sein sollen. Wenn sie in der Beschwerde vom 8. Mai 2025 in materieller Hinsicht lediglich ausführt, sie sei geschockt durch die Lügen der Beschuldigten und die Aussagen sowie die Verfügung würden eine schlimme Verleumdung verursachen, setzt sie sich nicht in nachvollziehbarer Weise mit den Umständen, die die Staats- anwaltschaft zur Nichtanhandnahme des Verfahrens bewogen, auseinander. Ins- gesamt bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die Aufhebung der angefoch- tenen Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigt.
E. 6.3 Entsprechend zur ungenügenden Begründung der Beschwerdeführerin zu den ma- teriellen Gründen, welche die Staatsanwaltschaft zur verfügten Nichtanhandnahme veranlasst haben, findet diesbezüglich durch die Beschwerdekammer bloss eine summarische Prüfung statt. Mit der Staatsanwaltschaft präsentiert sich die Ausein- andersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten 1, wie sie von der Beschwerdeführerin geschildert wird (vgl. Einvernahme vom 27. Dezember 2024 Z. 39-88), als übertrieben und realitätsfremd. Abgesehen von den staatsan- waltschaftlich bereits geäusserten Kritikpunkten betreffend den zeitlichen Ablauf sowie die Diskrepanz zwischen Verletzungsbild und angeblicher Angriffsintensität, vermag die Beschwerdeführerin auch keinerlei nachvollziehbare Gründe bzw. Moti- ve für die angeblichen Tätlichkeiten bzw. Drohungen durch die Beschuldigten an- zugeben. Dies zusammen mit dem Umstand, wonach die Beschwerdeführerin in den polizeilichen Systemen unter dem Einsatzstichwort «verirrte / verwirrte Per-
8 son» bestens bekannt sein soll, da sie offenbar schon mehrfach wegen imaginärer Geschichten Polizeieinsätze ausgelöst haben soll (vgl. polizeilicher Nachtrag vom
25. Februar 2025, S. 3), ergibt ein Gesamtbild, welches keinen ausreichenden An- fangsverdacht für die Eröffnung einer Untersuchung bildet. Im Übrigen bringt die Staatsanwaltschaft zu Recht vor, dass keine weiteren Ermittlungshandlungen er- sichtlich sind, deren Durchführung zu einer Verdichtung des Tatverdachtes führen könnte.
E. 6.4 Zusammengefasst ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu be- anstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
E. 7.2 Die anwaltlich vertretenen Beschuldigten reichten im Beschwerdeverfahren zwar eine Stellungnahme ein, allerdings erfolgte diese verspätet, sodass sie unberück- sichtigt bleiben musste (E. 2.3.2 oben). Der insgesamt bzw. insbesondere durch die Stellungnahme verursachte Aufwand kann infolgedessen nicht als gebotener Zeitaufwand i.S.v. Art. 41 Abs. 3 Bst. a des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) gelten; ohnehin datieren auch die Vollmachten erst vom letzten Tag der Beschwerdefrist. Entschädigungswürdige Aufwände im Beschwerdeverfahren sind daher keine ersichtlich. Nach dem Gesagten stehen den Beschuldigten man- gels entschädigungswürdiger Nachteile keine Entschädigungen zu.
9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Dispositiv
- Von der Eingabe der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben.
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist vom 25. Mai 2025 wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
- Entschädigungen werden keine gesprochen.
- Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - den Beschuldigten 1+2, beide v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Kurier)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 211 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte 1 C.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverlet- zung, Drohung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 20. März 2025 (BM 25 7394)
2 Erwägungen: 1. Am 20. März 2025 verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und C.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 2) wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung sowie Drohung zum Nachteil von D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Mit Eingabe vom 8. Mai 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei damit nicht einverstan- den und erhebe Beschwerde. Gleichzeitig bat sie für die Begründung ihrer «Ein- sprache» um eine Fristverlängerung von 20 Tagen. Mit Verfügung des Verfahrens- leiters der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) vom 14. Mai 2025 wurde der Antrag der Be- schwerdeführerin auf Fristverlängerung abgewiesen und ihr wurde eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung gesetzt, um sich zum weiteren Vorgehen zu äussern bzw. die allfällig von ihr beabsichtigen nächsten prozessualen Schritte vor- zunehmen. Zudem wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund des ak- tuellen Aktenstands entschieden werde, falls innert gesetzter Frist keine Eingabe eingehe. Mit E-Mail der Beschwerdekammer vom 15. Mai 2025 wurde die Be- schwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre sieben E-Mails an die Strafabtei- lung des Obergerichts des Kantons Bern unbeachtet bleiben. Am 27. Mai 2025 gingen insgesamt drei Eingaben der Beschwerdeführerin bei der Beschwerde- kammer ein (Postaufgabe: 26. Mai 2025). In ihrer ersten Eingabe «Gesuch um Wiederherstellung der Frist und Einreichung der begründeten Beschwerde» vom
25. Mai 2025 beantragte die Beschwerdeführerin, dass der Fall zur Durchführung des ordentlichen Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei. In den anderen zwei Eingaben erfolgten Ergänzungen dazu (teilweise handschriftlich angebrachte Bemerkungen auf der angefochtenen Verfügung und den Einvernah- meprotokollen der Beschuldigten). Am 11. Juni 2025 und am 13. Juni 2025 gingen zwei weitere (undatierte) Eingaben der Beschwerdeführerin ein, wovon mit Verfü- gungen vom 16. und 18. Juni 2025 Kenntnis genommen und gegeben wurde. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wurde den Beschuldigten und der Generalstaatsan- waltschaft darüber hinaus Gelegenheit gegeben, innert einer Frist von 20 Tagen eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Die Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, reichten am 21. Juli 2025 eine Stellungnahme ein. Von diesen beiden Eingaben wurde den Parteien mit Verfügung vom 22. Juli 2025 Kenntnis gegeben. Gleichzeitig teilte die Verfahrensleitung mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird und abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen sind. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin Schlussbemerkungen ein, von welchen den Partei- en mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 Kenntnis gegeben wurde. Am 6. Februar 2026 reichte die Beschwerdeführerin weitere abschliessende Bemerkungen ein.
3 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessord- nung [SR 312.0; StPO], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Be- schwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Nichtan- handnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betrof- fen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Unabhän- gig von der sogleich zu prüfenden Frage der Wiederherstellung der Beschwerde- frist gilt es festzuhalten, dass die Eingabe vom 8. Mai 2025 frist- und (als Laienbe- schwerde knapp) formgültig ist, weshalb auf diese einzutreten ist. 2.2 Mit Eingabe vom 25. Mai 2025 stellte die Beschwerdeführerin implizit ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist, nachdem ihr von der Beschwerde- kammer im Zusammenhang mit dem abgewiesenen Antrag um Fristverlängerung zur weiteren Beschwerdebegründung mit Verfügung vom 14. Mai 2025 eine zehntägige Frist angesetzt wurde, um sich zum weiteren Vorgehen zu äussern. 2.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass ihr diverse Anwältinnen und Anwälte, die sie für eine Rechtsvertretung in vorliegendem Verfahren kontak- tiert hatte, (zum Teil kurzfristig) abgesagt hätten und ihre Kontaktmöglichkeiten aufgrund technischer Probleme mit ihrem Handy im Zeitraum um den 1. Mai 2025 herum eingeschränkt gewesen seien. Weiter habe sie gesundheitliche Probleme und in der fraglichen Zeit diverse Arzttermine wahrnehmen müssen. 2.2.2 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und uner- setzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Ver- schulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei wel- cher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). 2.2.3 Vorab stellt sich vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin mit der Einga- be vom 8. Mai 2025 bereits fristgerecht und formgültig – jedoch nicht in der von ihr gewünschten Begründungsdichte – Beschwerde einreichen konnte, die Frage, ob ihr überhaupt ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust i.S.v. Art. 94 StPO droht, was eine formelle Voraussetzung der Fristwiederherstellung bildet. Die Frage kann letztlich offenbleiben, da die von der Beschwerdeführerin angeführten Grün- de, welche ihr eine weitere Begründung ihrer Beschwerde innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von 10 Tagen verunmöglicht haben sollen, nicht ausreichen, um eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist zu rechtfertigen. In Lehre und Recht- sprechung wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situa- tion unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen. Verlangt ist klare Schuldlosigkeit; jedes noch so geringfügige
4 Verschulden schliesst die Wiederherstellung aus, wobei beim Verpassen gesetzli- cher Fristen strengere Anforderungen zu stellen sind (RIEDO, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 35 zu Art. 94 StPO; BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.3). Weder Schwierigkeiten bei der Anwaltssuche noch Probleme im Mobil- funkbereich oder die angeführten gesundheitlichen Probleme vermögen vorliegend jegliches Verschulden am Verpassen der Beschwerdefrist auszuschliessen, zumal diese Vorbringen unbelegt geblieben sind. Dies gilt umso mehr, als die Beschwer- deführerin, wie bereits mehrfach erwähnt, frist- und formgültig eine (Laien-) Beschwerde eingereicht und damit bereits den faktischen Beweis der Möglichkeit, innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist tätig zu werden, erbracht hat. Dies im Übri- gen, nachdem sie – ebenfalls innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist – bei der Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten eingesehen hatte. 2.2.4 Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist nach dem Gesagten abzuweisen. Damit sind die materiellen Ausführungen der Beschwerdeführerin in den Eingaben vom 25. Mai 2025 sowie in den weiteren undatierten Eingaben, wel- che am 11. und 13. Juni 2025 bei der Beschwerdekammer eingingen, als verspätet zu qualifizieren und bleiben im Beschwerdeverfahren unbeachtet. Der vorliegende Beschluss behandelt damit einzig die bereits mit Eingabe vom 8. Mai 2025 vorge- brachten Punkte. 2.3 Unter formellen Gesichtspunkten erfordert schliesslich genauerer Betrachtung, ob die Stellungnahme der Beschuldigten vom 21. Juli 2025 sowie die Schlussbemer- kungen der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2025 und vom 6. Februar 2026 fristgerecht erfolgt sind. 2.3.1 Fristen sind eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Die Mitteilungen der Strafbehörde ergehen in Schriftform und die Zustellung derselben erfolgen normalerweise durch einge- schriebene Postsendung (Art. 85 Abs. 1 und 2 StPO). Die Zustellung gilt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). 2.3.2 Den Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 16. Juni 2025 eine Frist von 20 Ta- gen ab Zustellung der Verfügung zur Stellungnahme gesetzt. Den Sendungsnach- verfolgungen dieser Verfügung lässt sich entnehmen, dass diese am 18. Juni 2025 beiden Beschuldigten zur Abholung gemeldet wurde, womit nach der Zustellfiktion die Verfügung am 25. Juni 2025 als zugestellt gilt. Dass die Beschuldigten vorlie- gend bei der Post die Abholfrist verlängern liessen und die Verfügung am 2. Juli 2025 innert der verlängerten Frist abholten, ändert daran nichts. Es entspricht kon- stanter bundesgerichtlicher Praxis, dass die siebentägige Frist von Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO unabhängig davon gilt, wie lange eine Sendung gemäss den Abma- chungen einer Partei mit der Post abgeholt werden kann (vgl. BGE 141 II 429 E.
5 3.1 und 134 V 49 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2020 vom 1. April 2020 E. 4). Das Wirksamwerden der Fiktion kann nicht durch eine Verlängerung der Abhol- frist bzw. einen Postrückbehaltungsauftrag verhindert werden (BGE 134 V 49 E. 5). Vorbehalten bleiben besondere Vertrauensschutzsituationen (BGE 127 I 31 E. 3b/bb), die hier nicht vorliegen. Mit Eingabe vom 21. Juli 2025 haben die Beschul- digten die Frist zur Stellungnahme verpasst, so dass auch diese Ausführungen im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt bleiben. 2.3.3 Mangels gesetzlicher oder richterlich angesetzter Frist gelten die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2025 und vom 6. Februar 2026 grundsätzlich als rechtzeitig, zumal Parteien der Verfahrensleitung vorbehältlich besonderer ge- setzlicher Bestimmungen jederzeit Eingaben machen können (Art. 109 Abs. 1 StPO). Indessen geht die Eingabe vom 5. Oktober 2025 an der Sache vorbei. So sind die unter Ziff. 1 und 2 aufgeführten Punkte für die vorliegende Beurteilung of- fensichtlich ohne Relevanz, ist die Beschwerdekammer hinsichtlich des unter Ziff. 3 geschilderten Anliegens unzuständig, ist die Opfermeldung bereits erfolgt und die Beschwerdeführerin durch die Polizei aufgeklärt (vgl. Ziff. 4) und wird mit dem unter Ziff. 5 Ausgeführten nach Ablauf der gesetzlichen Frist eine nicht zu berücksichti- gende Ergänzung der Beschwerde vorgenommen. Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen in der Eingabe vom 6. Februar 2026, welche ebenfalls eine nach Ab- lauf der gesetzlichen Frist erfolgte und damit nicht zu berücksichtigende Beschwer- deergänzung darstellen. 3. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss eine Verletzung ihrer Parteirechte gel- tend, da die Polizei die Beschuldigten ohne ihre Anwesenheit einvernommen habe, obwohl sie im Strafantragsformular erklärt habe, an Einvernahmen und anderen Beweiserhebungen teilnehmen zu wollen. Weiter habe die Polizei mit der Einver- nahme der Beschuldigten nicht bis zum Umzug der Beschwerdeführerin zugewar- tet. Vorab hat die Beschwerdeführerin keinen gesetzlichen Anspruch auf Verschiebung einer polizeilichen Einvernahme, nur weil das nachbarschaftliche Verhältnis zwi- schen den Parteien noch besteht. Bereits aus dem Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO ergibt sich für die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Per- sonen Fragen zu stellen. Im Umkehrschluss heisst das nichts anderes, als dass den Parteien im polizeilichen Ermittlungsverfahren keine Teilnahmerechte zustehen (vgl. auch GALELLA/RHYNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 31 zu Art. 306 StPO). Vorliegend hatte die Polizei die Beschuldigten am 25. Februar 2025 im Rahmen ihres selbständigen Ermittlungs- verfahrens einvernommen, womit die fehlende Teilnahme der Beschwerdeführerin an diesen Einvernahmen keine Verletzung ihrer Parteirechte darstellt. 4. Aufgrund der Verfahrensakten ergibt sich folgender Sachverhalt: Unbestritten ist, dass es sich bei den Beschuldigten und der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Vorfalls um Mietende in demselben Wohngebäude an der E.________ (Strasse) in F.________ (Ortschaft) handelte. Am Vormittag des 3. Oktobers 2024 hatte die Beschwerdeführerin an der Haustüre der Beschuldigten geklingelt, worauf es zu ei-
6 ner Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschuldigten gekommen war. Den Ablauf dieser Auseinandersetzung betreffend, gehen die Dar- stellungen der Parteien jedoch weit auseinander. 5. Die Staatsanwaltschaft verzichtet gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (Bst. a). Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei of- fensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Ver- dacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den ei- genen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Mög- lichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2021 vom
10. Januar 2022 E. 3.1). 6. 6.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die verfügte Nichtanhandnahme des Verfahrens wie folgt (S. 3 f. der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2025): Im vorliegenden Fall liegt aus folgenden Gründen kein Tatsachenfundament vor, welches zu einer Eröffnung einer Strafuntersuchung im Sinne von Art. 309 Abs. 1 StPO führen kann: Es ist hier von ei- ner klassischen Aussage-gegen-Aussage-Situation auszugehen. Dienliche objektive Beweismittel, welche die Darlegungen der Beteiligten zu untermauern oder zu entkräften vermöchten, sind keine gegeben und auch nicht durch ergänzende Ermittlungen erhebbar. Vor diesem Hintergrund werden sich die angeblich strafrechtlich relevanten Taten der Beschuldigten mit äusserst hoher Wahrschein- lichkeit strafprozessual nie beweisen lassen. Die Privatklägerin konnte schlicht keine tatsächlich glaubhaften Ausführungen zum mutmasslichen Lebenssachverhalt tätigen. Des Weiteren ist sie in den Systemen der Kantonspolizei Bern offenbar unter dem Einsatzstichwort «verirrte / verwirrte Per- son» bestens bekannt. Die Kantonspolizei hatte sich bereits des Öftern mit ihr zu beschäftigen. Oft höre sie Geräusche aus Wänden heraus, welche gemäss der Kantonspolizei Bern schlicht und ergrei- fend nicht existierten; durch die ausrückende Polizei seien nie Geräusche gehört worden. Die Privat- klägerin erfinde oft unglaubliche Geschichten, mit welchen sie sich an die Polizei wende. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die vorliegende Sache als absolut unglaubwürdig und mithin typisch für die Privatklägerin. Des Weiteren kann der Tathergang, welcher die Privatklägerin schilder- te, mit dem Verletzungsbild nicht übereinstimmen: Wäre sie mit einer Pfanne dermassen geschlagen
7 worden, wie sie schildert, so hätte sie ein deutlicheres Verletzungsbild vorgewiesen als jenes, wel- ches durch den Arzt dokumentiert worden ist. Ihre Aussagen zeichnen sich zudem auch anderweitig durch klare Anzeichen von stark aggravierenden Beschreibungen aus. Im Weiteren stimmt mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ebenso der geschilderte zeitliche Ablauf nicht mit der Wirklichkeit überein: Hätte die Beschuldigte 1 die Pfanne ein erstes Mal gegen die Privatklägerin geworfen, nicht getroffen, die Pfanne erneut geholt und wieder geworfen, so hätte die Privatklägerin längst die Möglichkeit ge- habt, in den Lift zu flüchten und zu ihrer Wohnung hochzufahren; ganz zu schweigen, dass die Be- schuldigte 1, welche ebenfalls bald 70 Jahre alt ist, die geworfene Pfanne ein zweites Mal hätte holen können, um dann mit der Pfanne in den Lift zur Privatklägerin zu gehen, um diese dort mit der Pfanne zu schlagen. Die Kantonspolizei Bern nahm ferner mit dem Vermieter der Liegenschaft, Herrn G.________, Kontakt auf. Dieser habe bestätigt, dass die Privatklägerin wohl psychisch auffällig sei und deswegen schon des Öftern für Probleme an der E.________ (Strasse) gesorgt habe. Herr G.________ sei inzwischen so weit, dass er der Privatklägerin angeboten habe, ohne jegliche Kündi- gungsfrist die Wohnung zu verlassen. Insgesamt betrachtet kann freilich nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigten die – sich im Übrigen offenbar psychisch in einem fragilen Zustand befindende – Pri- vatklägerin tätlich angegangen bzw. in tatbestandsmässiger Weise «bedroht» haben: Indes wird sich dieser Vorwurf in einem strafrechtlichen Verfahren nicht beweisen lassen. Entweder kann es nämlich eine andere Person gewesen sein, welche die Privatklägerin tätlich angegangen hat, oder sie hat sich die aktenkundigen oberflächlichen Hautverletzungen selber zugefügt, indem sie sich etwa gestossen oder gekratzt hat. 6.2 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an. Die Beschwerdeführerin legt – soweit ihre Eingaben im Beschwerdeverfahren Beachtung finden (E. 2.2.4 oben) – nicht dar, inwiefern die staatsanwaltschaftlichen Schlussfolgerungen, welche zur Nichtanhandnahme des Verfahrens führten, falsch sein sollen. Wenn sie in der Beschwerde vom 8. Mai 2025 in materieller Hinsicht lediglich ausführt, sie sei geschockt durch die Lügen der Beschuldigten und die Aussagen sowie die Verfügung würden eine schlimme Verleumdung verursachen, setzt sie sich nicht in nachvollziehbarer Weise mit den Umständen, die die Staats- anwaltschaft zur Nichtanhandnahme des Verfahrens bewogen, auseinander. Ins- gesamt bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die Aufhebung der angefoch- tenen Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigt. 6.3 Entsprechend zur ungenügenden Begründung der Beschwerdeführerin zu den ma- teriellen Gründen, welche die Staatsanwaltschaft zur verfügten Nichtanhandnahme veranlasst haben, findet diesbezüglich durch die Beschwerdekammer bloss eine summarische Prüfung statt. Mit der Staatsanwaltschaft präsentiert sich die Ausein- andersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschuldigten 1, wie sie von der Beschwerdeführerin geschildert wird (vgl. Einvernahme vom 27. Dezember 2024 Z. 39-88), als übertrieben und realitätsfremd. Abgesehen von den staatsan- waltschaftlich bereits geäusserten Kritikpunkten betreffend den zeitlichen Ablauf sowie die Diskrepanz zwischen Verletzungsbild und angeblicher Angriffsintensität, vermag die Beschwerdeführerin auch keinerlei nachvollziehbare Gründe bzw. Moti- ve für die angeblichen Tätlichkeiten bzw. Drohungen durch die Beschuldigten an- zugeben. Dies zusammen mit dem Umstand, wonach die Beschwerdeführerin in den polizeilichen Systemen unter dem Einsatzstichwort «verirrte / verwirrte Per-
8 son» bestens bekannt sein soll, da sie offenbar schon mehrfach wegen imaginärer Geschichten Polizeieinsätze ausgelöst haben soll (vgl. polizeilicher Nachtrag vom
25. Februar 2025, S. 3), ergibt ein Gesamtbild, welches keinen ausreichenden An- fangsverdacht für die Eröffnung einer Untersuchung bildet. Im Übrigen bringt die Staatsanwaltschaft zu Recht vor, dass keine weiteren Ermittlungshandlungen er- sichtlich sind, deren Durchführung zu einer Verdichtung des Tatverdachtes führen könnte. 6.4 Zusammengefasst ist die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung nicht zu be- anstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7.2 Die anwaltlich vertretenen Beschuldigten reichten im Beschwerdeverfahren zwar eine Stellungnahme ein, allerdings erfolgte diese verspätet, sodass sie unberück- sichtigt bleiben musste (E. 2.3.2 oben). Der insgesamt bzw. insbesondere durch die Stellungnahme verursachte Aufwand kann infolgedessen nicht als gebotener Zeitaufwand i.S.v. Art. 41 Abs. 3 Bst. a des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) gelten; ohnehin datieren auch die Vollmachten erst vom letzten Tag der Beschwerdefrist. Entschädigungswürdige Aufwände im Beschwerdeverfahren sind daher keine ersichtlich. Nach dem Gesagten stehen den Beschuldigten man- gels entschädigungswürdiger Nachteile keine Entschädigungen zu.
9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der Eingabe der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist vom 25. Mai 2025 wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 5. Entschädigungen werden keine gesprochen. 6. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - den Beschuldigten 1+2, beide v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 10. Februar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.